Was ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen?
Sonderanfertigungen bzw. auf speziellen Kundenwunsch gefertigte Produkte sind gemäß § 312d Abs. 4, Satz 1 BGB von dem Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für individuell konfigurierte Schließanlagen. Gleichschließende Schließzylinder und Einzelschließzylinder sind ebenfalls von dem Widerrufsrecht ausgeschlossen, da diese individuell bestückt werden. Diese werden auf individuellen Kundenwunsch in Stückzahlen, Längen und Ausführungen der einzelnen Schließzylinder und Anzahl der gefertigten Schlüssel, auf eine Sicherheitskarte zugeordnet. So sind die Bestandteile der konfigurierten Schließung auf die Nummer der Sicherungskarte und/oder auf einen Schließplan hinterlegt. Eine nachträgliche Reduzierung der Anzahl der Schließzylinder und/oder der gefertigten Schlüssel ist nicht möglich, da diese auf die Sicherungskarte und/oder dem Schließplan als „gefertigt“ hinterlegt sind.