Informationen zur Rauchmelderpflicht
Deutschland und die Rauchmelderpflicht
Rheinland-Pfalz war eines der ersten Bundeländer, in denen die Rauchmelderpflicht durch Beschluss festgesetzt wurde. Die jeweiligen Rauchmelderpflichten sind in des Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgesetzt und orientieren sich an der Norm DIN 14676, die festlegt, dass in Kinderzimmer, in Schlafräumen und in Fluren, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen wegführen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen.
Dabei sind die Rauchmelder so anzubringen, dass Brandrauch rechtzeitig erkannt und gemeldet werden kann. Hierfür ausschlaggebend ist, dass der angebrachte Rauchmelder entsprechend der DIN 14676 / DIN 14604 zugelassen und gefertigt ist.
Im nachfolgenden finden sie eine Reihe hilfreicher Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen.
Wichtige Fakten zum Thema Brand
- täglich gibt es Brände in Deutschland, dabei handelt es sich nicht immer um die gleiche Art von Brand. Brände entstehen in den unterschiedlichsten Formen. Anfangen kann es bei einem Kellerbrand, Fettbrand, Zimmerbrand bis hin zu kompletten Wohnungsbränden.
Leider haben diese Brände alle eins gemeinsam, egal auf welche Art und Weise sie zustande gekommen sind. Brände sind eine große Gefahr für Menschen!
- Schätzungen zu folge sterben 500 Menschen pro Jahr bei Feuer. 75% dieser Menschen werden im Schlaf von dem Feuer überrascht und getötet.
- WICHTIG: Meist sind es nicht die Flammen die den Tot der Menschen hervorrufen sondern die giftigen Rauchgase die bei einem Feuer entstehen. Hier reichen meist 2-3 Atemzüge um in eine Bewusstlosigkeit zu verfallen. Der Geruchssinn des Menschen ist währen des Schlafs nicht aktiv, DAS GEHÖR JEDOCH SCHON. In vielen Fällen hätte ein Rauchmelder das Leben der Menschen retten können!! !
FAQ / Häufig gestellte Fragen
1. Ab wann gilt in meinem Bundesland die Rauchmelderpflicht?
Bayern:
- Die Rauchmelderpflicht in Bayern gilt seit dem 25. September 2013
- Für alle Neubauten die ab dem 01.Januar 2013 errichtet werden
- Übergangsfist für Bestandbauten bis zum 31.12.2017
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
- Die Rauchmelderpflicht ist in Bayern in § 46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO) geregelt.
Baden-Württemberg
- Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg gilt seit dem 11.07.2013
- Für alle Neu- und Umbauten ab dem 11.07.2013
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2014
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
- Die Rauchmelderpflicht ist in § 15 LBO-BW geregelt.
Berlin
- KEINE REGELUNG
Brandenburg
- KEINE REGEKUNG
Bremen
- Die Rauchmelderpflicht in Bremen gilt seit dem 22.12.2009
- Für alle Neu- und Umbauten ab dem 01.05.2010
- Übergangsfrist für Bestandbauten bis zum 31.12.2015
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Hamburg
- Die Rauchmelderpflicht in Hamburg gilt seit dem 07.12.2005
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 01.04.2010
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2010
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Hessen
- Die Rauchmelderpflicht in Hessen gilt seit dem 24.06.2005
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 24.06.2005
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2014
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Mecklenburg-Vorpommern
- Die Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern gilt seit dem 18.04.2006
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 01.09.2006
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2009
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Niedersachsen
- Die Rauchmelderpflicht in Niedersachsen gilt seit dem 20.03.2012
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 01.11.2012
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2015
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Nordrhein-Westfalen
- Die Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 01.04.2013
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 01.03.2013
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2016
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Rheinland-Pfalz
- Die Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz gilt seit dem 22.12.2003
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 31.12.2003
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 12.07.2012
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Saarland
- Die Rauchmelderpflicht in Saarland gilt seit dem 18.02.2004
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 01.06.2004
- Übergangsfrist für Bestandsbauten noch keine Regelung
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Sachsen
- KEINE REGELUNG
Sachsen-Anhalt
- Die Rauchmelderpflicht in Sachen gilt seit dem 21.12.2009
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 15.03.2006
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31. 12. 2015
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Schleswig-Holstein
- Die Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein gilt seit dem 01.01.2005
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 01.01.2005
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31. 12. 2010
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Thüringen
- Die Rauchmelderpflicht in Thüringen gilt seit dem 05.02.2008
- Für alle Neu- und Umbauten seit dem 05.02.2008
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31. 12. 2018
- Mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
2. In welchen Räumen benötige ich einen Rauchmelder?
In Schlafräume und Kinderzimmern sowie in jedem Flur, der zu einem Aufenthaltsraum führt sollte ein Rauchmelder angebracht werden.
3. Wer ist für die Anbringung eines Rauchmelders und dessen Wartung / Instandhaltung verantwortlich?
Baden-Württemberg
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
Bayern
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
- Übernimmt der Vermieter freiwillig die Wartung der Rauchwarnmelder, so ist er berechtigt die möglichen Kosten über die Nebenkostenabrechnung vom Mieter erstattet zu bekommen.
Bremen
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
- Übernimmt der Vermieter freiwillig die Wartung der Rauchwarnmelder, so ist er berechtigt die möglichen Kosten über die Nebenkostenabrechnung vom Mieter erstattet zu bekommen.
Hamburg
- In der Bauordnung des Bundeslandes ist nicht genau festgelegt wer für den Einbau und die Instandhaltung der Geräte zuständig ist. Daher sind alle Eigentümer und Vermieter in der Pflicht und für die Installation und Wartung von Rauchmeldern haftbar.
Hessen
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
Mecklenburg-Vorpommern
- Die Installation und Wartung ist in Mecklenburg-Vorpommern die Pflicht des Besitzers bzw. bei Mietwohnungen des Mieters
Niedersachsen
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
Nordrhein-Westfalen
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
Rheinland-Pfalz
- In der Bauordnung des Bundeslandes ist nicht genau festgelegt wer für den Einbau und die Instandhaltung der Geräte zuständig ist. Daher sind alle Eigentümer und Vermieter in der Pflicht und für die Installation und Wartung von Rauchmeldern haftbar.
Saarland
- In der Bauordnung des Bundeslandes ist nicht genau festgelegt wer für den Einbau und die Instandhaltung der Geräte zuständig ist. Daher sind alle Eigentümer und Vermieter in der Pflicht und für die Installation und Wartung von Rauchmeldern haftbar.
Sachsen-Anhalt
- In der Bauordnung des Bundeslandes ist nicht genau festgelegt wer für den Einbau und die Instandhaltung der Geräte zuständig ist. Daher sind alle Eigentümer und Vermieter in der Pflicht und für die Installation und Wartung von Rauchmeldern haftbar.
Schleswig-Holstein
- Für den Einbau von Rauchmeldern ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
- Für die Wartung und Sicherstellung eines einwandfreien Betriebes der Rauchwarnmelder ist hingegen der Mieter oder Bewohner zuständig.
Thüringen
- In der Bauordnung des Bundeslandes ist nicht genau festgelegt wer für den Einbau und die Instandhaltung der Geräte zuständig ist. Daher sind alle Eigentümer und Vermieter in der Pflicht und für die Installation und Wartung von Rauchmeldern haftbar.
4. Welche Rauchmelder gibt es und was sind die Unterschiede
Photooptischer Rauchwarnmelder
- Schutz vor: Rauch (Feuer, Rauchvergiftung)
- Einsatzort: Wohn-Schlafräume, Flure
Hitzewarnmelder
- Schutz vor: Temperatur (Feuer, Rauchvergiftung)
- Einsatzort: Küche, Bad
Kohlenmonoxidmelder
- Schutz vor: Kohlenmonoxid-Vergiftung
- Einsatzort: Einsatzort mit Festbrennstoff-Quelle (Kamin, Gastherme, Pelletheizung usw.)
Gasmelder
- Schutz vor: Gas (Explosion)
- Einsatzorte: Räume Gebäude mit gasbetriebenen Geräten
5. Was versteht man unter vernetzten Rauchwarnmeldern?
- Die installierten Rauchwarnmelder sind per Draht oder per Funk miteinander verbunden
- Im Alarmfall wird das Signal des ausgelösten Melders an die anderen Rauchwarnmelder übertragen
- Diese dann aktivierten Rauchwarnmelder geben ebenfalls ein Alarmsignal ab.
6. Wann macht es Sinn, Rauchwarnmelder zu vernetzen?
Bei Kinderzimmern:
Eltern sollten sofort über eine Gefahr im Kinderzimmer informiert werden, was eine Vernetzung im Eltern- und Kinderschlafzimmer voraussetzt.
Bei älteren oder behinderten Menschen
Vor allem Menschen mit Gehbehinderung müssen so früh wie möglich gewarnt werden.
Bei mehrgeschossigen oder verzweigten Wohneinheiten
können sich Brände unbemerkt ausbreiten
Bei lauten Umgebungen
Wenn das Alarmsignal unter normalen Umgebungsbedingungen nicht zu hören ist (z.B. ab zwei geschlossenen Türen)
7. Wo müssen Rauchwarnmelder montiert werden?
- Immer an der Decke
- Vorzugsweise in der Raummitte, aber in jedem Fall mindestens 50cm von der Wand, einem Unterzug oder Einrichtungsgegenstände entfernt
- Wenn ein Raum größer als 60qm ist, müssen weitere Rauchwarnmelder montiert werden
- Wenn Räume durch Teilwände oder Möblierung unterteilt sind, muss in jedem Raumteil ein Rauchwarnmelder angebracht werden
- Bis 6m Höhe, danach muss ein weiterer Rauchwarnmeder gesetzt werden
8. Was ist bei L-förmigen Räumen zu beachten?
In L-förmigen Räumen bis 60qm ist ein Rauchwarnmelder immer in der Gehrungslinie des jeweiligen Raumabschnittes zu installieren.
Bei größeren L-förmigen Räumen sollte jeder Schenkel wie ein eigenständiger Raum betrachtet werden.
9. Was ist bei Fluren zu beachten?
- In Fluren mit einer Breite von max. 3m darf der Abstand zwischen zwei Rauchmeldern höchstens 15m betragen
- Der Melderabstand zur Stirnfläche des Flurs darf nicht mehr als 7,5m betragen
- In Kreuzungs-, Einmündungs-, und Eckbereichen (Gehrungslinie) von Fluren ist jeweils ein Melder anzuordnen.
10. Was ist bei Unterzügen ≤ 20cm zu beachten?
- Ist die höhe der Unterteilungen ≤ 0,2m, bleiben die Unterzüge ohne Berücksichtigung und der/die Melder darf/dürfen auch auf diese Unterzug/diesen Unterzügen selbst installiert werden
11. Was ist bei Unterzügen ≥ 20cm zu beachten?
- Sind in diesem Räumen Unterteilungen mit einer Höhe >0.2m, so ist, wenn die daraus gebildeten Deckenfelder eine von >36qm aufweisen, je Deckenfeld ein Rauchwarnmelder anzubringen.
- Bei Unterteilungen mit einer Höhe >0,2m und einer Fläche der Deckenfläche ≤ 36wm, bleiben die einzelnen Deckenfelder unberücksichtigt. Ein Rauchwarnmelder ist in einem Deckelfeld oder auf dem Unterzug, vorzugsweise in der Raummitte anzuordnen
12. Was ist bei Podesten und Galerien zu beachten?
- Wird ein Raum durch ein Podest oder eine Galerie in der Höhe unterteilt, so ist unterhalb dieser Einrichtungen dann ein Rauchwarnmelder erforderlich, wenn sowohl deren Fläche 10qm als auch deren Länge und Breite jeweils 2m übersteigen.
13. Was ist bei Dachschrägen zu beachten?
- Decken mit einem Neigungswinkel
- In Räumen mit Dachneigungen >20° sind die Rauchwarnmelder mindestens 0,5m und höchstens 1m von der Deckenspitze entfernt zu montieren
14. Was ist bei sattelförmigen Decken und horizontalem Deckenfeld zu beachten?
- Bei Räumen mit anteiligen Dachschrägen ist, wenn die horizontale Decke ≤ 1m breit ist, der Rauchwarnmelder an der Schräge zu montieren
- Ist die horizontale Decke >1m breit, ist der Rauchwarnmelder mittig an der horizontalen Decke zu montieren.
15. Was gilt bei Decken mit geringer Festigkeit (z.B. Textildecken)
- Ist eine Deckenmontage nicht möglich (z.B. bei nicht ausreichender Festigkeit der Decke), so sollte der Rauchwarnmelder seitlich, vorzugsweise an der längeren Wand des Raumes 0,3m bis 0,5m unterhalb der Decke möglichst im mittleren Drittel der Wand montiert werden (Wandmontage)
- Die Wandfläche oberhalb des Rauchwarnmelders und etwa 1m unterhalb sollte in einer Mindestbreite von ±0,5m um den Rauchwarnmelder frei von Einrichtungsgegenständen sein.
16. Was ist die DIN 14676 bzw. die DIN EN 14604?
- Die DIN 14676 legt die Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest.Rauchwarnmelder , die entsprechend dieser Norm eingesetzt werden, dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden.
- Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN EN14604 eingesetzt werden.
- Montagehinweise bei Besonderen Einbaubedingungen z.B. Wandmontage
- Detaillierte Projektierungs- und Einbauhinweise bei Unterzügen und Dachschrägen
- Maximale Überwachungsfläche 60qm
- Maximale Einbauhöhe pro Rauchmelder 6m
- Mindestabstand 0,5m zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungsgegenständen
- Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich
- Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz (Fachkraft für Rauchwarnmelder) von Dienstleistungserbringern für die Planung, den Einbau und die Installation
- Die Rauchwarnmelder sind nach 10 Jahren auszutauschen
2. Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfungsverfahren sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip arbeiten und für Anwendungen in Haushalt oder für vergleichbare Anwendungen in Wohnbereichen vorgesehen sind.
17. Was bedeutet das neue Qualitätskennzeichen „Q“ für Rauchwarnmelder?
In den letzten Jahren wurden die qualitativen Unterschiede bei Rauchwarnmeldern immer größer und die Unterscheidung von Qualitäts-Rauchwarnmelder zu anderen immer schwieriger. Aus diesem Grund wurden härtere Prüfungsverfahren und eine neue Kennzeichnung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern gefordert. Das Ergebnis ist das neue „Q“. Damit ist es das erste Mal möglich einen Qualitätsrauchmelder auf den ersten Blick zu erkennen.
Das „Q“ steht für Qualität.
Das neue „Q“ steht für Qualität und zeichnet die echten Qualitäts-Rauchwarnmelder aus.
Voraussetzung für das neue „Q“-Kennzeichen ist die Prüfung mit zusätzlichen Anforderungen nach der vfdb-Richtlinie 14-01 sowie die Erfüllung der DIN EN 14604. Nur wer beide Prüfungen besteht, ist zur Verwendung des „Q“ berechtigt.
Qualitätsbeweis mit dem „Q“
- geprüfte Langlebigkeit
- Minimierte Falschalarme
- Erhöhte Widerstandsfähigkeit
- Langzeiteinsatz über 10 Jahre
18. Was ist VdS 3515 (Richtlinie für Funk-und Rauchwarnmelder)
In der VdS 3515 werden die Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungsmerkmale für untereinander drahtlos, per Funkübertragung vernetzbare Rauchwarnmelder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip, die in Wohnungen, Wohnhäusern und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung eingesetzt werden, festgelegt.
- Vorgabe der Frequenzbänder zur Funkübertragung
- 30 Sekunden maximale Weiterleitungszeit von Alarmen und Meldern zu Melder
- es müssen mindestens sechs verschiedene Linien einstellbar sein
- Sendeleitung im freien Feld von min 100m
Verantwortlicher Redakteur/Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 RStV ist Christian Gernbacher, Claus Bott und Christian Gernbacher GbR, Brunnenstraße 14, 90556 Cadolzburg.